BGB § 1820 – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1820 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.