BGB § 1821 – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1821 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
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