BGB § 1822 – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1822 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
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