BGB § 1823 – Vertretungsmacht des Betreuers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1823 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.