BGB § 1825 – Einwilligungsvorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1825 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden.
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