BGB § 1826 – Haftung des Betreuers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1826 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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