BGB § 1827 – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1827 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
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