BGB § 1828 – Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1828 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
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