BGB § 1829 – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1829 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
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