BGB § 1834 – Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1834 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht. (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
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