BGB § 1836 – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1836 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
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