BGB § 1838 – Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1838 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.
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