BGB § 1839 – Bereithaltung von Verfügungsgeld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1839 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.