BGB § 1843 – Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1843 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen. (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
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