BGB § 1844 – Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1844 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
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