BGB § 1845 – Sperrvereinbarung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1845 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
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