BGB § 1847 – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1847 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
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