BGB § 1848 – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1848 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
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