BGB § 1852 – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1852 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1.zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a)ein Erwerbsgeschäft oderb)einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,erwirbt oder veräußert,2.zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und3.zur Erteilung einer Prokura.
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