BGB § 1855 – Erklärung der Genehmigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1855 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.
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