BGB § 1858 – Einseitiges Rechtsgeschäft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1858 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
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