BGB § 1883 – Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1883 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
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