BGB § 1924 – Gesetzliche Erben erster Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1924 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
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