BGB § 1925 – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1925 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
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