BGB § 1926 – Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1926 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
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