BGB § 1928 – Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1928 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.