BGB § 1930 – Rangfolge der Ordnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1930 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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