BGB § 1931 – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1931 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
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