BGB § 1934 – Erbrecht des verwandten Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1934 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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