BGB § 1937 – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1937 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
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