BGB § 1938 – Enterbung ohne Erbeinsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1938 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
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