BGB § 1939 – Vermächtnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1939 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
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