BGB § 1943 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1943 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
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