BGB § 1944 – Ausschlagungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1944 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
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