BGB § 1945 – Form der Ausschlagung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1945 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
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