BGB § 1946 – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1946 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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