BGB § 1947 – Bedingung und Zeitbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1947 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
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