BGB § 1949 – Irrtum über den Berufungsgrund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1949 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.