BGB § 1952 – Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1952 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
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