BGB § 1953 – Wirkung der Ausschlagung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1953 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
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