BGB § 1954 – Anfechtungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1954 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
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