BGB § 1957 – Wirkung der Anfechtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1957 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war.
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