BGB § 1958 – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1958 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
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