BGB § 1960 – Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1960 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
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