BGB § 1961 – Nachlasspflegschaft auf Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1961 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.