BGB § 1962 – Zuständigkeit des Nachlassgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1962 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
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