BGB § 1964 – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1964 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
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