BGB § 1970 – Anmeldung der Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1970 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
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