BGB § 1972 – Nicht betroffene Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1972 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
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