BGB § 1975 – Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1975 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
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